Schleswig-Holstein  

In Schleswig-Holstein ist die Bildungsforschungstagung 2019 aus fachlicher Sicht (siehe § 3 Abs. 8 e der Lehrerdienstordnung vom 05.07.1978) anerkannt. Für die Anerkennung eines "dringenden dienstlichen Interesses" und einer Dienstbefreiung sind im Einzelfall die Schulämter bzw.  die Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig. Ein Dienst-Unfallschutz besteht nur, sofern eine Dienstreisegenehmigung durch den Vorgesetzten erteilt worden ist (s. § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24.08.1976). Es besteht die Möglichkeit, dass eine Dienstreise ohne Verpflichtung zur Kostenerstattung genehmigt wird.