BADEN-Württemberg  

Es gibt kein amtliches Anerkennungsverfahren. Für die Teilnahme kann die Schulleitung entscheiden, Lehrkräfte freizustellen.

Die Lehrkräftefortbildung ist in Baden-Württemberg durch die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums "Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg" vom 24. Mai 2006 geregelt. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist das OhGrow Fortbildungsangebot als das eines "anderen Anbieters" zu klassifizieren. Für solche Angebote ist kein amtliches Anerkennungsverfahren vorgesehen. Von daher kann das Angebot von OhGrow in Baden-Württemberg nicht als offizielle amtliche Lehrerfortbildung anerkannt bzw. akkreditiert werden.

 Für die Teilnahme an Veranstaltungen "anderer Anbieter" kann die jeweilige Schulleitung unter Berücksichtigung der schulischen Situation eigenständig entscheiden, ob Lehrkräfte freigestellt werden. Maßgeblich ist, dass das Angebot im dienstlichen Interesse liegt und keine anderen dienstlichen Gründe der Freistellung entgegenstehen. In diesem Fall finden für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis die Unfallfürsorgebestimmungen der §§ 44 ff. des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Anwendung, für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis die Bestimmungen gemäß §§ 2 ff. des Sozialgesetzbuches VII. Ein reisekostenrechtlicher Auslagenersatz kann jedoch amtlicherseits nicht gewährt werden.

 Eine entsprechende Teilnahmebescheinigung wird nach Maßgabe des Bundeslandes Baden-Württemberg ausgestellt.